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AGB


§1 Allgemeines und Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle Vertragsbeziehungen (insbesondere Angebote, Leistungen und Lieferungen) von Loove Weddings & Events, nachfolgend als »Loove« bezeichnet. Die bzw. der Auftraggeber werden nachfolgend als »Kunde« bezeichnet. Der Kunde erkennt mit der Erteilung eines Auftrags bzw. dem Abschluss eines Vertrages sowie der Abnahme von Leistungen und Lieferungen die nachstehenden AGB von Loove Weddings & Events an. Die AGB von Loove gelten ausschließlich; entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Loove stimmt der Geltung und Einbeziehung in den Vertrag ausdrücklich schriftlich zu. Alle Leistungen/Vereinbarungen, die zwischen Loove und dem Kunden zwecks Ausführung des Auftrags durch Loove, oder durch einen eingesetzten Erfüllungsgehilfen getroffen werden, erfolgen auf der Grundlage und gemäß der Bestimmungen dieser AGB.

§2 Leistungen von Loove

Der von Loove geschuldete Leistungsumfang bestimmt sich grundsätzlich nach der Auftragsbestätigung von Loove. Die Einzelheiten, bzw. der Leistungsumfang ergeben sich jeweils aus dem ausgefüllten Auftragsformular, bzw. dem schriftlichen Angebot und sind Bestandteil des Vertrages. Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist unter anderem die Vermittlung von Verträgen mit Werkunternehmen und / oder Dienstleistern (z.B. Caterer, Location Vermietern, Musikleistungen, Floristen etc) über einzelne Leistungen, die zur Veranstaltung oder dem Hochzeitsfest des Kunden erbracht werden sollen. Auch Planungs- und Organisationsleistungen erbringt Loove. Bei Beauftragung von Leistungen Dritter zum jeweiligen Event, erfolgt auch dieses nur in schriftlicher Form. Loove ist für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen einzuschalten. Loove wird hierfür die erforderlichen Verträge im Namen und Auftrag des Kunden schließen. Im Hinblick auf mögliche Leistungsstörungen zwischen Dritten und dem Kunden ist der Dritte ausschließlicher Vertragspartner des Kunden. Loove wird die Auswahl Dritter (jew. Werkunternehmen und/oder Dienstleister) mit Erfahrung und großer Sorgfalt vornehmen, kann jedoch keine Verantwortung/Haftung für deren Leistungserfüllung übernehmen.

§3 Pflichten/Mitwirkung des Kunden

Dem Kunden und Loove ist bewusst, dass eine gelungene Veranstaltung die enge Zusammenarbeit zwischen Loove und dem Kunden voraussetzt. Der Kunde wird Loove alle wesentlichen und erforderlichen Informationen zur Veranstaltung/Hochzeit liefern (z.B. Gästeanzahl, Daten, Dresscode, besondere Wünsche, etc.). Der Kunde wird Loove deshalb jeweils zeitnah aufkommende Fragen beantworten und Hinweise geben, die für die weitere Arbeit von Loove bei der Planung, Vorbereitung und /oder Durchführung der Veranstaltung von Bedeutung sein können. Der Kunde ist verpflichtet, Loove von allen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten freizustellen, die Loove in Kundenauftrag und mit Kundenzustimmung eingegangen ist. Dem Kunden obliegt, soweit zum jew. Event erforderlich, die Witterungsverhältnisse zu erfragen. Sollte die Leistung/Veranstaltung aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht durchführbar sein, oder nur unter Beeinträchtigung, übernimmt Loove in solchen Fällen keinen Ersatz für Aufwendungen oder Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen.

§4 Zahlungsbedingungen/Vergütung/Spesen

Vergütung von Loove ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag / Angebot. Der Kunde ist verpflichtet Loove für die vertragsgegenständlichen Leistungen zu bezahlen. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise und zuzüglich der jew. gültigen gesetzlichen MwSt. zu zahlen. Nach erfolgtem Vertragsabschluss/Auftragserteilung sind 30 % der vertraglich vereinbarten Vergütung fällig und innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar. Weitere 30 % der vertraglich vereinbarten Vergütung müssen spätestens vier Monate (12 Wochen) vor der Veranstaltung/Hochzeit gezahlt werden. Die restlichen 40 % der vertraglich vereinbarten Vergütung, so wie evtl. vom Kunden zusätzlich beauftragte Leistungen müssen spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung/Hochzeit auf entsprechender Rechnungsstellung bezahlt werden. Der Vergütungsanspruch von Loove entsteht unabhängig davon, ob die geplante Veranstaltung/Hochzeit durchgeführt wird, ohne Abzüge. Der Vergütungsanspruch von Loove entsteht auch unabhängig davon, ob die Veranstaltung/Hochzeit entsprechend der Planung/ Vorbereitung von Loove erfolgt, oder nicht. Werden beauftragte Leistungen von Loove vom Kunden nicht in Anspruch genommen, so hat dies keinen Einfluss auf die dafür anfallende Vergütung und deren Fälligkeit. Soweit Loove vereinbarte Spesen, wie etwa Reise-, Hotel und sonstige Kosten entstehen, werden diese gesondert auf entsprechendem Nachweis vom Kunden erstattet.

§5 Abtretung/Aufrechnung

Aufrechnung kann der Kunde nur mit unbestrittenen sowie mit rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären. Die Abtretung von Rechten des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Loove.

§6 Vertragslaufzeit/Kündigung

Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch Loove und den Kunden in Kraft. Er endet nach Beendigung der Veranstaltung / Hochzeit und Zahlung der Schlussrechnung an Loove. Es steht jedoch beiden Parteien frei, den Vertrag jederzeit außerordentlich, d.h. fristlos zu kündigen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Für einen solchen Fall einer Kündigung, kann Loove vom Kunden dasjenige Entgelt verlangen, was ihrer bis dahin für den Kunden erbrachten Leistungen im Verhältnis zu dem insgesamt vereinbarten Leistungsumfang entspricht. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsaufhebung/Kündigung sind in jedem Fall mindestens die ersten 30 % Anzahlung nicht an den Kunden zurückzahlbar. Soweit die Kündigung mehr als drei Wochen und bis zu drei Monaten vor der Veranstaltung vom Kunden erklärt wird, sind 70 % der vereinbarten Vergütung vom Kunden an Loove zu zahlen. Sollte die Kündigung vom Kunden weniger als 3 Wochen vor der Veranstaltung/Hochzeit erfolgen, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars an Loove als Schadensersatz. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§7 Haftung/Haftungsausschluss

Loove verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen durchzuführen.
Loove haftet nicht für die Erbringung der von Loove vermittelten Leistungen durch Werkunternehmen und/oder Dienstleister, sondern lediglich für die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Dritten, die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung, des Auftrages und für die ordnungsgemäße Weiterleitung von Informationen, Anzeigen und Willenserklärung zwischen dem Kunden und Dritten bis zur Buchung der jeweiligen Leistung, oder des Ereignisses. Loove haftet gegenüber dem Kunden aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Haftungstatbestände nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
In jedem Fall ist die Haftung von Loove auf vorhersehbare typische Schäden beschränkt. Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-) Schäden ist ausgeschlossen. Das gilt auch bei grober Fahrlässigkeit. Soweit die Schadensersatzhaftung von Loove ausgeschlossen, oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und Organe von Loove. Für mangelhafte Lieferungen und Leistungen von Servicepartnern, bzw Fremdbetrieben (Dritte) die durch Loove vermittelt werden, wird keine Haftung übernommen, sofern Loove nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und der Überwachung des Servicepartners bzw. des Fremdbetriebes nachgewiesen wird. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist die Haftung von Loove für Gegenstände der Kunden und von deren Gästen/Teilnehmern der jeweiligen Veranstaltung/ Hochzeit, insbesondere von Wertgegenständen, Handys, Schmuck und/ oder etwa Gastgeschenken etc., soweit die Bewachung nicht ausdrücklich Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden ist.

§8 Datenschutz/Schutzrechte

Bei Loove verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger schriftlicher Vereinbarung, die Nutzungsrechte jeder Art an von Loove erstellten Konzepten, Entwürfen, Fotografien, Texten, Plänen, Programmen, Skizzen, Abbildungen oder sonstigen Unterlagen. Weitergaben und Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von Loove zulässig. Fotoaufnahmen, sowie Videoaufnahmen der Veranstaltung/Hochzeit darf Loove zum Zweck der Dokumentation, sowie der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken verwenden und veröffentlichen. Loove ist berechtigt dazu. Durch den Kunden überlassene Daten werden von Loove vertraulich behandelt und gegenüber Dritten nur zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages offen gelegt.

§9 Gerichtsstand/Recht

Gerichtsstand ist Spanien, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen einen anderen Gerichtsstand vorschreiben. Es gilt spanisches Recht.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§10 Allgemeines/Salvatorische Klausel

Regelungen Loove ist berechtigt, mit Veranstaltungen/Hochzeiten – z.B. auf ihrer Webseite – zu werben, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis verjähren innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit, bzw. Kenntnis von den den jeweiligen Anspruch begründenden Tatsachen. Mehrere Personen als Kunden haften für die Kundenverpflichtung als Gesamtschuldner. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen, oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen, bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Stand Januar 2019